Coronavirus Dossier
Informationen für SBVH-Mitglieder: updated 19.10.2020
Das Coronavirus legt derzeit die Welt lahm. Gerade in schwierigen Zeiten, sind viele Menschen auf therapeutische Unterstützung angewiesen: sei es zur Stärkung des Immunsystems, bei strukturellen Beschwerden oder psychischen Schwierigkeiten und Ängsten sowie Fragen rund um die Gesundheit.
Der Schweizerische Berufsverband für Hypnosetherapie SBVH setzt sich deshalb aktiv dafür ein, dass Patienten auch während der Krise therapeutische Konsultationen wahrnehmen können und unterstützt seine Mitglieder mit Rat und Tat.
Seit 19. Oktober 2020
Bund verstärkt Massnahmen
18.10.2020 – Der Bundesrat hat an einer ausserordentlichen Sitzung am 18. Oktober 2020 mehrere, schweizweit gültige Massnahmen gegen den starken Anstieg der Infektionen mit dem Coronavirus ergriffen.
Ab Montag, 19. Oktober, sind im öffentlichen Raum spontane Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen verboten. In öffentlich zugänglichen Innenräumen muss eine Maske getragen werden. Eine Maskenpflicht gilt zudem in allen Bahnhöfen, Flughäfen und an Bus- und Tramhaltestellen. Er hat zudem Regeln für private Veranstaltungen mit mehr als 15 Personen aufgestellt. Ausserdem darf in Restaurants, Bars und Clubs nur im Sitzen konsumiert werden. Nach Konsultation der Kantone hat der Bundesrat die «Covid-19-Verordnung besondere Lage» entsprechend angepasst. Darin ist neu auch die Empfehlung zum Homeoffice verankert.
Der starke Anstieg der Fallzahlen in den letzten Tagen ist besorgniserregend. Er zeigt sich in allen Altersklassen und in allen Kantonen. Auch die Zahl der Hospitalisierungen nimmt zu. Ziel der neuen schweizweiten Massnahmen von Bund und Kantonen ist, die Gesundheit der Bevölkerung besser zu schützen und eine Überlastung des Gesundheitswesens in den nächsten Wochen und Monaten zu verhindern. Ziel ist auch, den Anstieg der Fallzahlen so stark zu bremsen, dass die Kantone das Contact Tracing weiterhin konsequent und umfassend sicherstellen können. Trotz der Einschränkungen soll das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben weitergeführt werden können.
Schweizweit einheitliche Maskenpflicht
Wer im öffentlichen Verkehr unterwegs und älter als 12 Jahre ist, muss seit dem 6. Juli 2020 eine Gesichtsmaske tragen. Diese Pflicht wird ab Montag, 19. Oktober neu auf Personen ausgedehnt, die sich auf Perrons oder in Bahnhöfen, Flughäfen oder anderen Zugangsorten des öffentlichen Verkehrs aufhalten. Wie bis anhin sind Personen, die etwa aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, von der Maskentragpflicht ausgenommen.
Zusätzlich gilt neu auch in öffentlich zugänglichen Innenräumen eine Maskentragpflicht, zum Beispiel in Geschäften, Einkaufszentren, Banken, Poststellen, Museen, Bibliotheken, Kinos, Theatern, Konzertlokalen, Innenräumen von zoologischen und botanischen Gärten und Tierparks, Restaurants, Bars, Discos, Spielsalons, Hotels (mit Ausnahme der Gästezimmer), Poststellen, Eingangs- und Garderobenräume von Schwimmbädern, Sportanlagen und Fitnesszentren, in Arztpraxen, Spitälern, Kirchen und religiösen Einrichtungen, Beratungsstellen und Quartierräumen. Ebenso gilt eine Maskentragpflicht in jenen Teilen der öffentlichen Verwaltung, die dem Publikum zugänglich sind.
Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske gilt in obligatorischen Schulen, Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe, in Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung sowie in den Trainingsbereichen von Sport- und Fitnesseinrichtungen nur dann, wenn sie im betreffenden Schutzkonzept vorgesehen ist.
Vorgaben für private Veranstaltungen
Viele Personen stecken sich an Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis mit dem Coronavirus an. Diese Veranstaltungen sollen wenn möglich vermieden werden. An privaten Veranstaltungen mit über 15 Personen darf künftig nur sitzend konsumiert werden. Wer nicht an seinem Platz sitzt, muss eine Maske tragen. Ausserdem müssen die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten und die Kontaktdaten erhoben werden. Private Veranstaltungen mit über 100 Personen müssen analog den öffentlichen Veranstaltungen über ein Schutzkonzept verfügen, sie dürfen zudem nur in öffentlich zugänglichen Einrichtungen durchgeführt werden.
Keine Versammlungen von mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum
Im öffentlichen Raum sind spontane Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen verboten, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen. Damit soll insbesondere verhindert werden, dass private Anlässe in den öffentlichen Raum verlagert werden. Organisierte Veranstaltungen im öffentlichen Raum sind mit den entsprechenden Schutzmassnahmen weiterhin erlaubt, etwa politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen.
Konsumation in Restaurationsbetrieben nur sitzend
Das Konsumieren von Speisen und Getränken in Restaurants und Ausgehlokalen wie Bars oder Clubs ist nur noch sitzend erlaubt, unabhängig davon, ob in Innenräumen oder im Freien.
Homeoffice-Empfehlungen
Der Bundesrat hat zudem die «Covid-19-Verordnung besondere Lage» mit einem Absatz zum Homeoffice ergänzt. Arbeitgebende sind verpflichtet, die Homeoffice-Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit zu beachten. Mit dem Arbeiten zu Hause können grössere Menschenansammlungen vor allem zu Stosszeiten vermieden und enge Kontakte am Arbeitsplatz reduziert werden. Zudem wird das Risiko vermindert, dass bei einem Covid-19-Fall ganze Arbeitsteams in Quarantäne müssen.
Die Federführung der Bewältigung der Covid-19-Epidemie in der Schweiz liegt seit dem 19. Juni 2020 bei den Kantonen. Der Bund erwartet von den Kantonen, weiterhin breit zu testen, ein lückenloses Contact Tracing sicherzustellen und mit gezielten Massnahmen zur Bekämpfung der Epidemie beizutragen.
19.10.2020 Anpassung des Schutzkonzeptes des SBVH gemäss Vorgaben des Bundes. (eMail Versand an alle Mitglieder)
Seit 6. Juni 2020
Seit 6. Juni sind weitere Betriebe und Einrichtungen wieder offen, und Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen dürfen stattfinden. Voraussetzung sind Schutzkonzepte. Kommt es zu engen Kontakten, müssen Kontaktdaten erhoben werden. So kann im Falle einer neu infizierten Person die Rückverfolgbarkeit sichergestellt werden. Auch müssen alle Beteiligten die Hygiene- und Verhaltensregeln befolgen können – Organisatoren und Veranstalterinnen, Teilnehmende, Angestellte, Kunden und Kundinnen, Lehrpersonen, Schüler und Schülerinnen, Lernende, Sportler und Trainerinnen.
08.06.2020 Anpassung des Schutzkonzeptes des SBVH gemäss Vorgaben des Bundes. (eMail Versand an alle Mitglieder)
Seit 11. Mai 2020
Geöffnet oder gestattet
- Obligatorische Schulen (Primar- und Sekundarschule I)
- Präsenzveranstaltungen bis 5 Personen (einschliesslich Lehrperson) in Schulen der Sekundarstufe II, der Tertiärstufe sowie weiteren Ausbildungsstätten (Fahrschule, Sprachkurse)
- Prüfungen in Ausbildungsstätten
- Einkaufsläden und Märkte
- Reisebüros
- Museen, Bibliotheken, Archive (ausgenommen Lesesäle)
- Sportaktivitäten im Breitensport ohne Körperkontakt von Einzelpersonen und in Gruppen bis zu 5 Personen (einschliesslich Coach, Trainer/in oder Aufsichtsperson), inkl. Benutzung der erforderlichen Sportanlagen und -betriebe, sofern Schutzkonzepte vorliegen und eingehalten werden
- Trainings von Leistungssportlerinnen und -sportlern, die Angehörige des Kaders eines nationalen Sportverbands sind, oder die als Einzelpersonen in Gruppen bis zu 5 Personen (einschliesslich Coach, Trainer/in oder Aufsichtsperson) oder als beständige Wettkampfteams trainieren (Leistungs- und Spitzensport); Schutzkonzepte sind vorhanden und werden eingehalten
- Trainings mit Körperkontakt von Teammitgliedern, die einer Liga mit überwiegend professionellem Spielbetrieb angehören (Leistungs- und Spitzensport); diese müssen unter Beachtung eines Schutzkonzeptes strenge Hygieneregeln befolgen
- Besuche von Restaurants, Bars oder Pubs unter folgenden Bedingungen:
- die einzelnen Gästegruppen bestehen aus maximal 4 Personen oder Familien mit Kindern,
- die Konsumation erfolgt ausschliesslich sitzend,
- ein Schutzkonzept liegt vor und kann eingehalten werden.
Seit 27. April 2020
Geöffnet oder gestattet
- Personenbezogene Dienstleistungen mit Körperkontakt, wie Coiffeur- und Kosmetiksalons und Tattoo-Studios
- Einrichtungen zur Selbstbedienung wie Autowaschanlagen, Solarien oder Blumenfelder
- Arzt- und Zahnarztpraxen
- Physiotherapie, Massage
- Alle Eingriffe in Spitälern und anderen Gesundheitseinrichtungen
- Bau- und Gartenfachmärkte, einschliesslich Gärtnereien und Blumenläden
Schutzkonzept für HypnosetherapeutInnen
23.04.2020 Der Bundesrat hat entschieden, dass jene in Art. 6 Abs. 3 der COVID-19-Verordnung 2 erwähnten Betriebe ab dem 27. April 2020 wieder geöffnet werden dürfen, sofern sie über ein Schutzkonzept verfügen. Mit diesem Schutzkonzept soll das Übertragungsrisiko minimiert werden. Insofern muss in diesem Schutzkonzept dargestellt werden, wie die Hygiene- und Verhaltensregeln des BAG eingehalten werden sollen. Verantwortlich für die Erstellung der Schutzkonzepte ist jeder einzelne Betrieb. Betriebe können sich dabei abstützen auf die gesundheits- und arbeitsrechtlichen Vorgaben des BAG und des SECO.
Der SBVH hat für HypnosetherapeutInnen ein angepasstes Schutzkonzept erstellt. SBVH-Mitglieder können das Schutzkonzept im Mitgliederbereich unter News & Blog herunterladen.
Schrittweise Lockerung der Schutzmassnahmen
Bundesrat lockert schrittweise Massnahmen zum Schutz vor dem neuen Coronavirus
17.04.2020 Ab dem 27. April 2020 können Spitäler wieder sämtliche, auch nicht-dringliche Eingriffe vornehmen und ambulante medizinische Praxen sowie Coiffeur-, Massage- und Kosmetikstudios ihren Betrieb wieder aufnehmen (Anm. SBVH: auch HypnosetherapeutInnen). Baumärkte, Gartencenter, Blumenläden und Gärtnereien dürfen wieder öffnen. Der Schutz des Publikums und der Arbeitnehmenden muss dabei sichergestellt sein. Die Lockerungen werden durch Schutzkonzepte begleitet. Diese können je nach Branche eine Empfehlung oder Pflicht zum Maskentragen beinhalten. Der SBVH hat für HypnosetherapeutInnen ein angepasstes Schutzkonzept für die Durchführung von Hypnose-Therapie-Sitzungen erarbeitet.
Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Selbständige
Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) Änderung vom 16. April 2020
16.04.2020 Um Härtefälle zu vermeiden, weitet der Bundesrat den Corona-Erwerbsersatz auf Selbständigerwerbende aus, die nicht direkt von Betriebsschliessungen oder vom Veranstaltungsverbot betroffen sind. Voraussetzung ist, dass ihr AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen höher ist als 10 000 Franken, aber 90 000 Franken nicht übersteigt.
Die Entschädigung ist, wie die bereits bestehende Corona-Erwerbsausfallentschädigung, auf 196 Franken pro Tag, also auf 5'880 Franken pro Monat begrenzt. Der Anspruch entsteht rückwirkend ab dem 1. Tag des Erwerbseinbruchs, frühestens ab dem 17.3.2020, und endet nach zwei Monaten 17. Mai 2020, spätestens aber mit der Aufhebung der Massnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie. Anspruchsberechtigt können beispielsweise Taxifahrer, Hoteliers, Kameraleute, Lieferanten oder Physiotherapeuten sein (Anm. SBVH: auch HypnosetherpeutInnen).
Selbständig Erwerbende, die wegen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Erwerbsausfälle erleiden, werden entschädigt, sofern nicht bereits eine Entschädigung oder Versicherungsleistung besteht. Eine Entschädigung ist für folgende Fälle vorgesehen:
- Schulschliessungen
- Ärztlich verordnete Quarantäne
- Schliessung eines selbstständig geführten öffentlich zugänglichen Betriebes
Wichtig zu wissen: Es können aber auch noch andere Personen Leistungen erhalten: So bei Erwerbsausfall wegen einer ärztlich belegten Quarantäne und wegen dem Wegfall der Fremdbetreuung für Kinder unter 12 Jahren. Bei der Betreuung von Kindern mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, setzt der Bundesrat die Altergrenze auf 20 Jahre hinauf.
Kriterienliste des SBVH als Abklärungshilfe von Unterstützungsleistungen für Selbständigerwerbende
(ohne Gewähr)
28.04.2020 Es kann sich lohnen, jede persönliche Situation genau abzuklären und die entsprechenden Entschädigungsleistungen bzw. Kostenentlastungen zu beantragen.
- Habe ich ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen pro Jahr, das höher ist als 10 000 Franken, aber 90 000 Franken nicht übersteigt. >>> Anspruch auf Entschädigung ab 17. März 2020
- Habe ich eine Einzelfirma oder nicht? >>> Inhaber einer GmBH oder AG sind ebenfalls entschädigungsberechtigt, wenn sie sich bisher einen Lohn ausbezahlt haben.
- Bin ich zusätzlich noch angestellt? >>> Anspruch auf Lohn oder (Kurzarbeits)Entschädigung
- Betreue ich meine Kinder unter 12 Jahren wegen Schulschliessungen? >>> Anspruch auf Entschädigung pro Betreuungstag
- Betreue ich meine Kinder mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen bis 20 Jahre? >>> Anspruch auf Entschädigung pro Betreuungstag
- War ich in ärztlich angeordneter Quarantäne? >>> Anspruch auf Entschädigung
- Beziehe ich bereits AHV bzw. bin in Rente? >>> Anspruch auf Entschädigung für den Arbeitsanteil, auch wenn bereits AHV-Bezüger
- Welche AHV-Beitragsleistungen habe ich 2019 als Selbständigerwerbender einbezahlt? >>> Ist ein Berechnungselement der Entschädigungshöhe für Selbständigerwerbende
- Habe ich ein nun geschlossenes Ladengeschäft / Schaufenster / ev. auch mit Produkten? >>> Anspruch auf Entschädigung
- Sind Veranstaltungen oder Schulungen ausgefallen? >>> Anspruch auf Entschädigung pro Veranstaltungs- /Schulungstag
- Habe ich Verdienstausfallversicherungen ev. auch Krankentaggeldversichungen abgeschlossen? >>> Anspruch gem. Versicherungspolice überprüfen und jedenfalls Anspruch bei der Versicherung abklären.
- Kostenreduktion bei AHV-Zahlungen und BVG >>> Rufen Sie Ihre AHV-Zweigstelle und Ihre Pensionskasse an, um Anpassungen zu besprechen.
Säule 3a und Krankentaggeld-Versicherung: Die Zahlungen respektive die Lohnsumme können angepasst werden.
- Kostenverschiebung bei den Steuern >>> Kontaktieren Sie die Steuerbehörde Ihres Wohn- oder Geschäftskantons und fragen Sie nach, ob es möglich ist, eine Zahlungsvereinbarung abzuschliessen.
- Kostenreduktion- / -verschiebung Miete >>> Sprechen Sie die Verwaltung Ihres Mietobjekts an und bitten Sie um eine vorübergehende Mietreduktion, Ratenzahlungen oder eine Stundung.
- Habe ich JETZT einen dringenden Bedarf an Liquidität? >>> Ev. als Soforthilfe Überbrückungskredit des Bundes für Unternehmen nutzen. Rückzahlbar innert 5-7 Jahren. 0% Zins und ohne Gebühren.
Link zu den Merkblättern und Formularen, für verbindliche Entschädigungsleistungen, schweizweit gültig für alle Kantone!
Kantonale Informationen
Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Bern,
Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Freiburg, Genf, Glarus, Graubünden,
Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz,
Solothurn, St. Gallen, Tessin, Thurgau, Uri, Waadt, Wallis, Zürich, Zug
Eine sehr informative Zusammenstellung der wirtschaftlichen Massnahmen in den einzelnen Kantonen gibt der Schweizerische Gewerkschaftsbund heraus. Diese Informationen werden regelmässig aktualisiert.
Kartendarstellungen über COVID-19
|
KartendarstellungLink zur weltweiten
KartendarstellungLink zur schweizweiten
Link zur schweizweiten Belegung der Intensivstationen
Wesentliche Chronologie für SBVH-Mitglieder
19.10.2020 Anpassung des Schutzkonzeptes des SBVH gemäss Vorgaben des Bundes. (eMail Versand an alle Mitglieder)
18.10.2020 Bund verstärkt Massnahmen: Der Bundesrat hat an einer ausserordentlichen Sitzung am 18. Oktober 2020 mehrere, schweizweit gültige Massnahmen gegen den starken Anstieg der Infektionen mit dem Coronavirus ergriffen.
08.06.2020 Anpassung des Schutzkonzeptes des SBVH gemäss Vorgaben des Bundes. (eMail Versand an alle Mitglieder)
06.06.2020 Seit 6. Juni sind weitere Betriebe und Einrichtungen wieder offen, und Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen dürfen stattfinden. Voraussetzung sind Schutzkonzepte. Kommt es zu engen Kontakten, müssen Kontaktdaten erhoben werden. So kann im Falle einer neu infizierten Person die Rückverfolgbarkeit sichergestellt werden. Auch müssen alle Beteiligten die Hygiene- und Verhaltensregeln befolgen können – Organisatoren und Veranstalterinnen, Teilnehmende, Angestellte, Kunden und Kundinnen, Lehrpersonen, Schüler und Schülerinnen, Lernende, Sportler und Trainerinnen.
11.05.2020 Der Bundesrat lockert weitere Massnahmen per 11. Mai 2020: Der Präsenzunterricht in der obligatorischen Schule kann stattfinden. Einkaufsläden, Märkte, Museen, Bibliotheken und Restaurants dürfen unter strikter Einhaltung von Schutzkonzepten wieder öffnen.
04.05.2020 Versand der dritten Welle von Schutzmaterial HYPNOCLEAN-Kits an die Mitglieder.
27.04.2020 Ab dem 27.04.2020 dürfen Hypnosepraxen unter Einhaltung des Schutzkonzeptes wieder öffnen.
24.04.2020 Versand der zweiten Welle von Schutzmaterial HYPNOCLEAN-Kits an die Mitglieder.
23.04.2020 Anpassung des Schutzkonzeptes des SBVH gemäss Vorgaben des Bundes. (eMail Versand an alle Mitglieder)
23.04.2020 Information über Beschaffung und Bestellmöglichkeit von Schutzmaterial für SBVH-Mitglieder (eMail Versand an alle Mitglieder)
23.04.2020 Versand der ersten Welle von Schutzmaterial HYNOCLEAN-Kits an die Mitglieder
19.04.2020 Entwurf Schutzkonzept für HypnosetherapeutInnen inkl. Beschaffung Schutzmaterial durch den SBVH. SBVH-Mitglieder können das Schutzkonzept für Hypnose-Therapiesitzungen im Mitgliederbereich unter News & Blog herunterladen.
16.04.2020 Bundesrat lockert schrittweise Massnahmen zum Schutz vor dem neuen Coronavirus
16.04.2020 Coronavirus: Ausweitung des Erwerbsersatz-Anspruchs auf Härtefälle
auch für Selbständigerwerbende, welche indirekt btroffen sind.
12.04.2020 Update über Entschädigungen für Selbständigerwerbende und Versand Newsletter April-2020 zur Corona-Krise
08.04.2020 Beschluss des Bundesrates, die aktuellen Massnahmen um eine weitere Woche bis zum 26.04.2020 zu verlängern
05.04.2020 Empfehlung Nr.2 des SBVH für unsere Mitglieder zur Coronakrise (eMail Versand an alle Mitglieder)
04.04.2020 Etablierung von Online-Angeboten für Klienten & Patienten durch Hypnosetherapeuten des SBVH
03.04.2020 Coronavirus: Bundesrat regelt Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern
02.04.2020 Vereinfachter Zugang zu Arzneimitteln gegen dermatologische und urogenitale Erkrankungen
01.04.2020 Coronavirus: Bundesrat bestätigt bisherige Strategie und prüft gezielte Ausweitung der Unterstützungsleistungen
27.03.2020 Coronavirus: Der Bundesrat verabschiedet Notverordnung zur Gewährung von Krediten mit Solidarbürgschaften des Bundes
Gemäss Beispielen, die dem SBVH vorliegen, funktioniert dies unkompliziert direkt über die Banken und sehr rasch (wenige Stunden bis 1 Tag). Ein gewährter Kredit, muss innert 5-7 Jahren mit 0% Zins und ohne Gebühren zurückbezahlt werden. Wir sehen das als eine Notlösung bei Liquiditätsproblemen.
25.03.2020 Vorübergehender Rechtsstillstand im Betreibungswesen
Der Rechtsstillstand gilt vom 19. März 2020 um 7 Uhr bis am 4. April Mitternacht. Direkt im Anschluss beginnen die gesetzlichen Betreibungsferien. Diese haben die gleichen Wirkungen und dauern bis am 19. April 2020.
20.03.2020 Coronavirus: Bundesrat verbietet Ansammlungen von mehr als fünf Personen
17.03.2020 Empfehlung Nr.1 des SBVH für unsere Mitglieder zur Coronakrise (eMail Versand an alle Mitglieder)
16.03.2020 Bundesrat erklärt die "ausserodentliche Lage" und verschärft die Massnahmen
25.02.2020 Neues Coronavirus COVID-19: Erster bestätigter Fall in der Schweiz
24.02.2020 Coronavirus: Zusätzliche Massnahmen in der Schweiz